Steuer-Spezial: Wie versteuere ich Masternodes?

Der nachfolgende Artikel stellt eine Zusammenfassung der Ausarbeitung von CryptoTax zur steuerlichen Behandlung von Masternodes dar. Er wurde verfasst von Klaus Himmer, dem CEO und Co-Founder von CryptoTax. Weiterführende Informationen zum Thema findet ihr unter cryptotax.io.

Klaus Himmer
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Nodes bzw. Knotenpunkte erfüllen in einem dezentralen Netzwerk viele wichtige Aufgaben, um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Da bei einigen Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin die Aufgabe eines Knotenpunktes ohne Mining-Funktion nicht vergütet wird, müssen Netzwerkteilnehmer dort anstatt aus ökonomischen Anreiz aus Ideologie handeln.

Um die Anzahl der Knotenpunkte trotz laufender Strom- und Opportunitätskosten der verwendeten Hardware nicht zu verringern, wurde im Jahre 2015 durch private Investoren ein Incentivierungsprogramm gestartet. Damit wollte man den Anreiz zum Betrieb eines vollwertigen Bitcoin-Blockchain-Knotenpunktes erhöhen. Die Vergütung sollte dabei nicht durch das System, sondern durch Spendengelder in Form von Bitcoin bezahlt werden. Dieser Anreizversuch stieß jedoch auf geringe Resonanz in der Community und konnte sich damit nicht durchsetzen.

Im Gegensatz dazu entlohnen einige blockchainbasierte Coins wie DASH oder PIVX systemgesteuert bestimmte Netzwerkknoten, dort Masternodes genannt, um den ökonomischen Anreiz zu steigern, Transaktionen zu legitimieren und eine Kommunikation zwischen den Netzwerkteilnehmern bereitzustellen. Da im Bitcoin-System, für welches die meiste steuerliche Fachliteratur besteht, keine derartige Vergütung vorgesehen ist, sind fundierte Aussagen zur steuerlichen Behandlung von Masternodes bisher schwer zu finden. Die Frage, wie der Zufluss und der Verkauf zu besteuern ist, stellt viele Nutzer und auch Steuerberater vor eine Herausforderung. Außerdem ist unklar, ob der Betrieb einer Masternode einen Gewerbebetrieb darstellt.

Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit

Bei Einkünften, die durch das Errichten einer Masternode erzielt werden, sind Parallelen zu einer Mining-Tätigkeit erkennbar. Da diese in der Regel zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt, könnte dies auch für Masternodes zutreffen.

Um von gewerblichen Einkünften ausgehen zu können, müssten die positiven Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) kumulativ erfüllt sein:

  1. Gewinnerzielungsabsicht
  2. nachhaltige Betätigung
  3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  4. Selbständigkeit

Zudem existieren drei negative Abgrenzungsmerkmale. Diese sind wie folgt definiert:

  1. Abgrenzung gegenüber der privaten Vermögensverwaltung
  2. Abgrenzung gegenüber der selbstständigen Arbeit i. S. d. § 18 EStG
  3. Abgrenzung gegenüber Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Betrieb einer Masternode – falls das Gesamtbild der Verhältnisse nicht dagegenspricht – regelmäßig nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifizieren sollte.

Ertragsphäre

Da die positiven Cash Flows in ihrer Eigenschaft als passive Einkunftsquelle aus der Hingabe von Vermögenswerten charakteristisch einem Ertrag aus der Anlage bestehenden Vermögens darstellen, liegt eine ertragsteuerliche Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nahe. Die Klassifizierung der Vergütung von Masternodes als Kapitalertrag scheitert jedoch an den Legaldefinitionen der Besteuerungstatbestände.

Einordnung als sonstige Einkünfte

Da keine Einkünfte im Sinne des § 20 EStG vorliegen, kommt lediglich eine Einordnung als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG in Frage.

Der Auffangtatbestand § 22 Nr. 3 EStG umfasst Einkünfte aus sonstigen Leistungen im deutschen Steuerrecht. Durch das Subsidiaritätsprinzip kommt die Norm jedoch nur in Betracht, wenn keine andere Einkunftsart des EStG einschlägig ist, was nach den vorstehenden Analysen für Masternode-Vergütungen zutreffen sollte.

Zu klären gilt, ob das Betreiben einer Masternode eine sonstige Leistung i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Eine solche wird in Literatur und Rechtsprechung als jedes Tun, Unterlassen oder Dulden beschrieben, das eine Gegenleistung begründet.  Zwar ist vom Steuerpflichtigen außer der einmaligen Einrichtung (z. B. DASH 1.000 Coins) keine proaktive Handlung vorzunehmen bzw. beschränkt sich diese auf einen minimalen Wartungsaufwand. Dennoch stellt er durch den Betrieb des Masternode-Servers Funktionen bzw. Leistungen zur Verfügung, die von den Teilnehmern des dezentralen Netzwerks in Anspruch genommen und durch einen Anteil am Block-Reward vergütet werden.

Wie der weit gefassten Definition der „sonstigen Leistung“ zu entnehmen ist, bedarf es ausdrücklich keiner andauernden körperlichen oder geistigen Handlung des Steuerpflichtigen, u. E. reicht daher die Bereitstellung von Rechenleistung regelmäßig aus. Vor diesem Hintergrund zeigt sich ebenso deutlich, dass die Einkunftsquelle nicht originär auf die notwendige Einlage von Vermögenswerten zurückzuführen ist, sondern vielmehr als Vergütung für die zu leistende Bereitstellung von Funktionalitäten verstanden werden sollte.

Folgt man dieser Betrachtungsweise, zeigt sich, dass die ursprüngliche Einlage der Coins zwar eine Eintrittsbarriere darstellt, jedoch nicht den Anspruch auf eine Vergütung begründet. Die Gegenleistung, die der Steuerpflichtige für seine Leistung erhält, kann dabei aus Geld- oder Sachwerten bestehen. Damit sollten die Tatbestandsmerkmale des § 22 Nr. 3 EStG u. E. regelmäßig erfüllt sein und Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorliegen.

Die Freigrenze von 256 Euro

Falls die gesamten Einkünfte aus sonstigen Leistungen in einem Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen, sind diese steuerfrei. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, deren Überschreitung die Steuerpflicht der gesamten Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zur Folge hat. Da sich nach herrschender Meinung mehrere Einkunftsarten im Bereich der Kryptowährungen – wie beispielsweise Proof of Stake – unter dem Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG subsumieren lassen, ist darauf zu achten, dass sich die Freigrenze auf die addierten Einkünfte aus sonstigen Leistungen bezieht.

Vermögenssphäre

Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen sowie einschlägige Literatur zeigen, dass Kryptowährungen resp. private Wirtschaftsgüter den privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG unterliegen. Davon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die sich nachweislich länger als ein Jahr im Besitz des Steuerpflichtigen befinden. Diese können steuerfrei veräußert werden.

Coins, die der Steuerpflichtige durch den Betrieb einer Masternode erhält, wurden selbst geschaffen und somit nicht durch einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang erworben. Da die Legaldefinition des privaten Veräußerungsgeschäftes einen Anschaffungsvorgang gegen Entgelt fordert, sollten spätere Verkäufe kein privates Veräußerungsgeschäft darstellen und damit steuerneutral zu behandeln sein.

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