Schweiz: Fortschritt beim Bankzugang für Blockchain-Firmen


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Die schweizerischen Gesetzgeber befürchten einen Exodus von Unternehmen. Als Grund wird vor allem der erschwerte Zugang zum Schweizer Bankensystem angeführt. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen sollen den Abzug der Blockchain-Firmen nun bremsen.
Es waren vor allem Liechtensteiner Banken, die von der Kryptoskepsis der schweizerischen Finanzinstitute profitierte. Da letztere Unternehmen nur keinen oder einen sehr eingeschränkten Zugang zu Bankdienstleistungen gewährten, wickeln viele Blockchain-Firmen ihre Finanzangelegenheiten mittlerweile in dem Fürstentum ab. Andere Unternehmen liebäugeln mit einer Abwanderung in kryptofreundlichere Länder wie Malta oder Singapur.
Der Leitfaden für Blockchain-Konten
Dabei haben sich die schweizerischen Gesetzgeber bisher grundsätzlich wohlwollend gegenüber der Blockchain-Industrie geäußert. Bislang sahen Kritiker jedoch ein Gefälle zwischen Wunsch und tatsächlich erfolgten regulatorischen Maßnahmen. Bereits im Juli forderte Heinz Tännler, Finanzdirektor des schweizerischen „Crypto Valleys“ Zug, noch bis Ende des Jahres eine Lösung für den fehlenden Bankenzugang für Blockchain-Unternehmen zu finden. Tännler sprach sich angesichts der Kooperationsbereitschaft von Bundesregierung und Finanzaufsicht optimistisch aus.
Tännlers Optimismus war anscheinend nicht unbegründet. Wie die US-Nachrichtenagentur Reuters am 21. September berichtete, hat die Schweizerische Bankiersvereinigung (SBVg) einen „Leifaden für die Eröffnung von Firmenkonti für Blockchain-Unternehmen“ herausgegeben.
Der Leitfaden, der in Zusammenarbeit mit der Crypto Valley Association entstand, soll Licht in jenes regulatorische Dunkel zu bringen, das den Zugang zu Bankdienstleistungen für schweizerische Blockchain-Firmen bislang umgibt. Er ist an die Mitglieder der SBVg gerichtet und erhebt keinen Anspruch darauf, als branchenweiter Maßstab zu gelten.



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Blockchain-Unternehmen sollen demnach den Banken detaillierte Informationen über ihr Geschäftsmodell sowie die erwarteten Einnahmen und Ausgaben liefern. So sei die Einreichung eines White Papers fester Bestandteil der Sorgfaltspflicht.
Regeln für ICOs
Auch für ICOs hat die SBVg ein Rahmenwerk erstellt. ICO-Organisatoren müssen den Banken ebenfalls detailliert über ihr Geschäftsmodell Auskunft geben. Bereits vor dem ICO-Start sollen die Organisatoren beweisen,
„dass das zu finanzierende Projekt existiert und die auf dem Konto eingehenden Mittel aus dem ICO stammen und in der Folge für den beworbenen Zweck eingesetzt werden.“
Ferner muss der ICO-Organisator der Bank die geplante Verteilung der ICO-Einnahmen auf Fiat- bzw. Kryptowährungen offenlegen. Die Umwandlung der ICO-Einnahmen in Fiatgeld muss über einen Drittanbieter laufen:
„Der ICO-Organisator veranlasst die Konvertierung von Kryptowährungen in Fiatwährung über einen nach Schweizer Recht oder äquivalent regulierten Exchange oder eine nach Schweizer Recht oder äquivalent regulierte Drittbank, und führt die entsprechenden Mittel dann der kontoführenden Bank zu.“
Um Geldwäsche vorzubeugen, dürfen ICO-Initiatoren außerdem in der Regel nicht selbst an dem Fundraising teilnehmen. Darüber hinaus ist die kontoführende Bank berechtigt, „für notwendige Abklärungen ihm Rahmen von KYC [Know Your Customer] und Due Diligence [Sorgfaltspflicht]“ das Bankgeheimnis zu missachten.
Die Nachricht könnte der Schweizer Angst vor einer massenhaften Krypto-Auswanderung entgegenwirken – man darf davon ausgehen, dass auch andere Bankgesellschaften mit eigenen Leitfäden nachziehen werden, um den Kryptokuchen nicht allein der SBVg zu überlassen.
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