Licht im Dunkeln Kryptowährungen und Steuerrecht – Muss ich meine Gewinne versteuern?

Bei der Besteuerung von Kryptowährungen steckt der Teufel im Detail. Welche Krypto-Transaktionen sind steuerrechtlich überhaupt relevant? Ein Leitfaden durch das deutsche Steuerrecht von der Kanzlei RUGE FEHSENFELD.

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Steuerbescheid

Der nachhaltige Erfolg im Zusammenhang mit Kryptowährungsgeschäften weckt auch Begehrlichkeiten bei den Finanzbehörden. Vermehrt stellt sich daher den Steuerberatern und Rechtsanwälten von RUGE FEHSENFELD die Frage, inwiefern Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowährungen der (Einkommen)Steuer zu unterwerfen sind. Wichtige Konsequenzen für die zukünftige Entwicklung von Kryptowährungen und die Investmententscheidungen (halten oder verkaufen) der Akteure könnte zudem die aufgeworfene Debatte haben, ob Einnahmen aus Staking oder Lending die ertragsteuerrechtliche Haltedauer von einem Jahr (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG) auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG) für die dort eingesetzten Coins und Token erhöhen können.

In diesem Beitrag soll daher zunächst in gebotener Kürze erklärt werden, ob der Handel mit Kryptowährungen überhaupt eine (steuerpflichtige) Veräußerung eines Wirtschaftsgutes auslösen kann. Da im Betriebsvermögen alle Veräußerungen unabhängig der Veräußerungsfristen steuerpflichtig sind, wird darauffolgend zwischen privater Vermögensverwaltung und dem gewerblichen Handel differenziert. In Abgrenzung zum Regelfall der einjährigen Veräußerungsfrist im Privatvermögen wird beleuchtet, ob und wann die verlängerte Haltedauer von zehn Jahren auf Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen anzuwenden ist. Abschließend wird auf die Besteuerung laufender Krypto-Einnahmen (bspw. aus Mining, Staking, Lending und Airdrops) sowie veräußerter Coins aus Rewards und Airdrops eingegangen.

Kryptowährungen als steuerliche Wirtschaftsgüter?

Eine explizite steuerrechtliche Bewertung von Kryptowährungsgeschäften haben der Gesetzgeber und die oberste deutsche Finanzbehörde (BMF) gegenwärtig nicht abgegeben. Auch die deutschen und europäischen Gerichte haben sich bisher jedenfalls nicht abschließend zur Materie geäußert. Die nationale Rechtsprechung (bislang nicht höchstrichterlich) ist sich bis heute nicht einig. Teilweise wird von einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines „strukturellen Vollzugsdefizites“ gesprochen, andere Gerichte erachten die Besteuerungsregelungen bzw. -anwendungen der Finanzverwaltung von „Bitcoins“ (in mehreren Entscheidungen wird der Begriff Bitcoin synonym für die Gesamtheit aller Kryptowährungen verwendet) als „nicht ernstlich zweifelhaft“. Das FG Nürnberg ruft zur differenzierten Einzelfallbeurteilung auf und stellt im Übrigen fest, dass diese Thematik noch nicht durch das oberste deutsche Finanzgericht (BFH) geklärt ist.

Die Einordnung von Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter wird jedenfalls in zahlreichen Literaturmeinungen von Steuerrechtsexperten und der Verwaltungspraxis bejaht. Dies ist u. E. auch richtig, da es sich bei dem Besteuerungstatbestand des §§ 22 Nr. 2 EStG i. V. m. 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG um eine Auffangnorm von steuerpflichtigen Einkünften im deutschen Steuerrecht handelt, deren Zweck es ist, all diejenigen kurzfristigen Veräußerungen im Privatvermögen „aufzufangen“, die nicht den anderen Tatbeständen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus Kapitalvermögen, etc.) der Besteuerung unterliegen. Das immense Kurssteigerungspotenzial von Kryptowährungen ist nicht von der Hand zu weisen, sodass ein öffentliches Besteuerungsinteresse für den Staat besteht. Der Begriff des Wirtschaftsgutes wird u. E. somit richtigerweise weit ausgelegt und umfasst daher auch Kryptowährungen als solche.

Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel

Im Einkommensteuerrecht ist die Unterscheidung zwischen privater Vermögensverwaltung und dem Gewerbebetrieb von elementarer Bedeutung. Dreh- und Angelpunkt dafür ist die Regelung des § 15 Abs. 2 EStG. Gewerbebetriebe sind nach dem Wortlaut der Norm selbstständige und nachhaltige Betätigungen, welche mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und die sich als Beteiligungen am allgemeinen Wirtschaftsverkehr darstellen. Ferner ist – wenn auch ungeschriebene – Voraussetzung, dass die Betätigung über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.

Von den Gerichten und Finanzbehörden wird bei der Abgrenzung maßgeblich dort die Grenze gezogen, wo nach der „Gesamtschau aller Umstände“ die Ausnutzung von Vermögenswerten im Vergleich zur lediglichen „Fruchtziehung“ aus jenen Vermögenswerten überwiegt. Bei Gegenständen, die keine laufenden Erträge abwerfen können (z. B. Gold, Kunstgegenstände oder Briefmarken) wird vor allem die Anzahl der An- und Verkäufe des Wirtschaftsgutes zur Beurteilung herangezogen.

Ohne eine „professionelle“ und „händlertypische“ Struktur des Kryptowährungshandels mit u. U. auch hoher Tradingfrequenz (so auch z. B. beim Margintrading) sind diese Einkünfte nach der Auffassung vieler Steuerexperten jedoch zumeist der Privatsphäre des Anlegers zuzuordnen.

Eine differenzierte Betrachtung bezüglich der Gewerblichkeit dürfte das Staking erfordern – hier sollte allerdings regelmäßig kein selbstständiges bzw. nachhaltiges Tätigwerden vorliegen, sodass ein Gewerbebetrieb schon an den beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen scheitern könnte. Gleiches gilt für nur gelegentliches Mining „hobbymäßig“ am eigenen PC.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist nach unserem Dafürhalten daher in den meisten Fällen (insbesondere beim Trading) im Zusammenhang mit Krypto-Assets regelmäßig abzulehnen.

Risiko der 10-jährigen Veräußerungsfrist

Die Einkommensteuer für private Veräußerungsgeschäfte (Achtung: Bei gewerblichen Minern und Stakern gelten andere Grundsätze im Betriebsvermögen) fällt grundsätzlich nur dann an, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr liegt (bei vermieteten Immobilien 10 Jahre, Ausnahme: selbst genutzte Immobilien). Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn das Wirtschaftsgut vor der Veräußerung als andere Einkunftsquelle genutzt worden ist. Hiernach beträgt die verlängerte Haltedauer zehn Jahrefür Wirtschaftsgüter, die zur Einkunftserzielung genutzt worden sind. Für Privatpersonen, die Einkünfte durch Staking oder Lending erzielen, könnte eine Anwendung der Haltefristverlängerung weitreichende Folgen nicht nur für zukünftige, sondern auch für bereits vergangene Transaktionen bedeuten.

Jedoch ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass diese Regelung ausschließlich zur Vermeidung von sog. Steuersparmodellen (hier Containerleasinggeschäfte) eingeführt worden ist. Aus diesem Grund wird bereits die Anwendbarkeit dieser Norm auf Geschäfte im Krypto-Bereich angezweifelt.

Nach dem Dafürhalten der Experten von RUGE FEHSENFELD ist die Regelung zur verlängerten Haltefrist einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Verlängerung nur hinsichtlich der vom Gesetzgeber bezweckten Steuersparmodellen bzw. der Eliminierung dieser Umgehungsgeschäfte einzusetzen ist (sog. teleologische Reduktion). Der gesetzgeberische Wille bildet gleichzeitig den Sinn und Zweck der Norm, der dem „übermäßig weiten“ Wortlaut entgegensteht. Die verlängerte Haltefrist soll den Unrechtsgehalt von Steuerumgehungen auffangen – der redliche Kryptowährungshändler, der seine Coins für das Staking und Lending eingesetzt hat, ist demgegenüber schutzwürdiger. Für diese Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In einem Urteilssachverhalt legte ein Steuerpflichtiger Geld in Fremdwährungen auf einem Festgeldkonto an, tauschte diese nach Ablauf der Jahresfrist wieder zurück und kündigte das Festgeldkonto.

Fraglich war, ob er die Kursgewinne als Spekulationsgeschäfte versteuern muss. Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Kursgewinne zwar grundsätzlich zu versteuern sind. Jedoch führte er aus, dass die aufgrund der Anlage auf einem Festgeldkonto gewonnenen Zinsen nicht zu diesem Veräußerungsgeschäft gehören, sondern separat als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu besteuern sind. Aus diesem Urteil folgerte wiederum die Finanzverwaltung, dass aufgrund dieser strikten Trennung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Wechselkurserträgen) und der Zinsen auf das angelegte Kapital keine Verlängerung der Haltedauerfrist bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Fremdwährungsgeschäften vorzunehmen sei. Dieser Grundsatz könnte sich auch auf Einnahmen aus Kryptowährungsgeschäften übertragen lassen. Kryptowährungen werden zwar nicht als Fremdwährung bzw. Geld im Allgemeinen angesehen, da es keine Pflicht zur Entgegennahme von Kryptowährungen als gesetzliches Zahlungsmittel gibt; die strukturelle Ähnlichkeit ist jedoch nicht von der Hand zu weisen – bereits eine solche Vergleichbarkeit reicht für die wertende Auslegung einer Rechtsnorm aus.

Praxistipp: Um das Risiko der steuerrechtlichen Auswirkungen für beim Staking oder Lending eingesetzte Coins abzumildern, empfiehlt sich vor dem Staking oder Lending eine (steuerfreie) Veräußerung nach der 1-Jahres-Frist und im Nachgang eine Anschaffung zu höheren Preisen, sodass ein Teil des Gewinns steuerfrei realisiert werden kann. Dann besteht das Risiko der 10-jährigen Veräußerungsfrist nur für die „neuen“ zukünftigen Gewinne.

Laufende Krypto-Einkünfte (Mining, Staking, Lending, Airdrops)

Erzielt man mit Krypto-Assets laufend Einkünfte, etwa, weil man seine Coins durch Lending oder Staking verwendet, um im Gegenzug z. B. Coins zu erhalten, ist auch hier eine Besteuerung nach dem Einkommensteuerrecht zu prüfen. Diese Frage wurde von der Literatur und den Finanzgerichten jedoch bisher nur rudimentär diskutiert. U. E. sind Staking und Lending als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern, da in beiden Fällen eine sonstige Leistung (= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Vertragsgegenstand sein kann und eine Gegenleistung auslöst, sofern es keiner anderen Einkunftsart zugeordnet werden kann) vorliegt. Die Hingabe der Verfügungsbefugnis der eigenen Coins und Token beim Staking bzw. das darlehensähnliche Bereitstellen der Coins beim Lending stellt ein „aktives“ Tun im Sinne der Norm dar – die Gegenleistung ist der Erhalt der für den jeweiligen Dienst versprochenen Coins.

Anders ist es bei zugeflossenen Krypto-Assets, welche durch Airdrops entstanden sind und dadurch erstmals der eigenen Wallet zugefügt wurden. Aufgrund der Unentgeltlichkeit und der fehlenden Gegenleistung kann hier nicht von Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG gesprochen werden, weswegen eine Besteuerung der erhaltenen Airdrop-Coins u. E. nicht in Betracht kommt.

Besteuerung von Rewards

Die Würdigung von Rewards aus Mining als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG ist sehr umstritten. Während auf Anfrage der Bundestagsabgeordneten Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) die Frage der Besteuerung als sonstige Einkünfte bejaht wurde, gibt es nicht wenige Steuerexperten, die gewerbliche Einkünfte eindeutig bejahen. In dieser Frage lässt sich daher keine allgemeingültige Aussage treffen und es ist stets der Einzelfall zu prüfen.

Der persönliche Einkommensteuertarif für die zu besteuernden Krypto-Einkünfte hängt von der Höhe des gesamten zu versteuernden Einkommens (also auch alle anderen „Nicht-Krypto-Einkünfte“) ab und liegt prozentual zwischen 14 und 45 Prozentpunkten in der Einkommensteuer.

Der Zuflusszeitpunkt von etwaigen, nach obigen Maßstäben steuerrechtlich relevanten Krypto-Transaktionen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Zuflusses i. S. d. § 11 EStG, also dem Zeitpunkt der „Zahlung“. Im Krypto-Handel dürfte der Zuflusszeitpunkt also in dem Eingang des Betrages in der Empfängerwallet zu sehen sein. Nach diesem Zeitraum richtet sich mithin der zu versteuernde Wert des erhaltenen Krypto-Assets.

(Keine) Steuerpflicht von veräußerten Coins aus Rewards, Airdrops

Gestakte und geschürfte Coins (so auch geforkte und Airdrops) unterliegen mangels „Erwerbs“ laut großer Mehrheit der Steuerexperten bei der späteren Veräußerung gänzlich nicht der Steuerpflicht. Ein Veräußerungsgeschäft setze im Allgemeinen die Anschaffung des Wirtschaftsgutes, also den entgeltlichen „Erwerb“ von einem Dritten voraus, was beim Generierungsvorgang von neuen Coins und Token gerade nicht der Fall ist.

Fazit und Ausblick

Alles in allem wird eine grundsätzliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen aufgrund ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsgüter im Sinne des Steuerrechts wohl nicht vermieden werden können. Die Frage der Haltefrist und einer Verlängerung dieser durch Staking oder Lending ist für die Kryptobranche jedoch ebenso bedeutsam wie in der Rechtswissenschaft umstritten. Es herrscht eine immense Rechtsunsicherheit, die sich nur durch eine umfassende gesetzliche Neuregelung oder ein umfassendes Schreiben der Finanzverwaltung in Bezug auf den generellen steuerlichen Umgang mit Kryptowährungen beenden lässt.

Bis dahin lohnt sich regelmäßig aus „taktisch klugen“ Gründen (möglichst mit niedriger Steuerlast) und zur Vermeidung von eventuellen steuerstrafrechtlichen Verfolgungen eine präventive Offenlegung der eigenen Krypto-Einkünfte an die Finanzbehörden. Bei dem Prozess der steuerlichen Ermittlung und Deklaration von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen ist die umfassende Beratung durch einen Steuerberater bzw. einem Fachanwalt für Steuerrecht zu empfehlen. Die Kanzlei RUGE FEHSENFELD hilft Ihnen diesbezüglich gern – die Zertifizierung unserer Kanzlei u. a. auf CoinTracking.info sowie die Auszeichnung auf steuern-bitcoin.com garantieren unsere Expertise. Sie erreichen uns telefonisch unter 040/528 403 – 0 oder via E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.

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