Krypto-Regulierung Krypto-Verwahrung – Das muss man zum neuen Bitcoin-Gesetz wissen

Seit dem 1. Januar ist das Krypto-Verwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung im Kreditwesengesetz aufgenommen. Anbieter digitaler Assets, die am deutschen Markt tätig sind, müssen ab sofort eine entsprechende Lizenz bei der BaFin beantragen, um Bitcoin & Co. verwahren zu dürfen.

Moritz Draht
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Kryptoverwahrung: Das muss man zum neuen Bitcoin-Gesetz wissen

Beitragsbild: Shutterstock

Neues Jahr, neues Glück. Bislang schwebte die Verwahrung digitaler Assets in einem regulatorisch unsicheren Raum. Am 1. Januar 2020 trat daher die neue Gesetzgebung der Bundesregierung zur Krypto-Verwahrung in Kraft und schafft Rechtssicherheit für Finanzdienstleister. Banken können ab sofort bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Lizenz beantragen, um Krypto-Werte wie Bitcoin & Co. in ihr Portfolio aufzunehmen.

Verwahrung von Bitcoin & Co. leicht gemacht

Im November hat der Bundesrat der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses stattgegeben, das eine Streichung des Trennungsgebots vorsieht. Die Verwahrung von Bitcoin & Co. und elektronischen Wertpapieren, sogenannten Security Token, kann somit aus der gleichen rechtlichen Einheit heraus angeboten werden. In der offiziellen Mitteilung der BaFin heißt es:

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde das Krypto-Verwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG (Kreditwesengesetz) aufgenommen. Unternehmen, die diese Dienstleistungen erbringen wollen, benötigen mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2020 eine Erlaubnis der BaFin.

Das neue Geldwäschegesetz schafft somit einen rechtssicheren Rahmen für die Verwahrung von digitalen Assets wie beispielsweise Bitcoin oder Ethereum und digitalen Wertpapieren. Für das Krypto-Verwahrgeschäft gelten durch Inkrafttreten der neuen Rechtsprechung künftig dieselben hohen regulatorischen Standards, wie sie an den traditionellen Kapitalmärkten bereits seit Jahrzehnten herrschen.

Beantragung einer Lizenz

Um in das Krypto-Verwahrgeschäft einzusteigen, bedarf es zuvor einer Genehmigung durch die BaFin. Unternehmen können bis zum 31. März dieses Jahres der BaFin schriftlich mitteilen, eine entsprechende Lizenz für die Krypto-Verwahrung beantragen zu wollen. Wichtig dabei: Die Bank bzw. das Unternehmen muss den deutschen Markt bereits 2019 mit dem Krypto-Verwahrgeschäft adressiert haben. Anschließend erhalten sie eine vorläufige Erlaubnis. Bis zum 30. November muss dann ein vollständiger Antrag eingereicht werden.

Neue Goldgräberstimmung?

Obwohl das neue Gesetz Klarheit zum Umgang mit digitalen Assets schafft, herrscht unter deutschen Geldinstituten noch Skepsis. Gegenüber BTC-ECHO teilte etwa die Commerzbank mit, dass man den Bitcoin-Markt zwar mit Spannung verfolge, bisher jedoch kein konkretes Interesse bestehe, auf den Krypto-Zug aufzuspringen. Eine ähnliche Stellungnahme ertönte auch vonseiten der DZ Bank. Die Tokenisierung von Zahlungsmitteln und Assets wird aktuell noch größenteils in der Beobachterrolle wahrgenommen.

Insgesamt geht von der neuen Gesetzgebung aber ein positives Signal aus. Schließlich entsteht nun ein regulatorischer Rahmen für die Verwahrung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen. Es ist daher nur eine Frage der Zeit, bis sich auch die deutschen Großbanken der Token-Ökonomie öffnen.

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