Geschäftskonto für ICOs: Die Pionierarbeit der Volksbank Mittweida

Jeder Gewerbetreibende hat es: ein Geschäftskonto bei einer Bank. Ob Fliesenleger, Rechtsanwalt oder eben Blockchain-Start-up, das Geschäftskonto ist eines der ersten Dinge, auf die es bei einer Unternehmensgründung ankommt. Was beim Fliesenleger oder Rechtsanwalt ein trivialer Verwaltungsvorgang ist, ist bei Unternehmen, die einen ICO durchführen, eine Herkulesaufgabe. Schließlich bedarf es einer Bank, die sich bereit erklärt, mit einem ICO eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Bislang kam dafür nur eine Bank in Deutschland in Frage: die Volksbank Mittweida eG. Warum das so ist und was Banken tun können, um ICOs ein Konto anbieten zu können, haben wir im Gespräch mit Thomas Otto und Florian Uhl von der Volksbank Mittweida eG herausgefunden.

Sven Wagenknecht
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Beitragsbild: Volksbank Mittweida

Wenn man an Krypto-Dienstleistungen denkt, dann fallen einem im ersten Moment wahrscheinlich die B2C-Angebote wie Wallets oder Bitcoin-Trading-Apps ein. Für Start-ups, die hingegen Token via ICO einsammeln, stellt sich die Frage, bei welcher Bank sie ein Geschäftskonto bekommen. In Deutschland traut sich bis auf die Volksbank Mittweida eG keine Bank, eine Geschäftsbeziehung mit einem ICO einzugehen. Die regulatorische Unsicherheit scheint viele Banken abzuschrecken. Zu groß sind die Fragezeichen, ob Know-Your-Customer-, Anti-Geldwäsche-Richtlinien & Co. eingehalten werden können.

Der Weg zum ICO-Geschäftskonto

Thomas Otto und Florian Uhl fragten sich während der Blockchain Spring School an der Hochschule Mittweida: Warum gibt es keine deutsche Bank, die ein Geschäftskonto für juristische Personen anbietet, um dort Einnahmen von Token Sales zu buchen? Schließlich müssen auch Krypto-Start-ups, die Kapital in Form von Token eingesammelt haben, ihre Rechnungen in Euro bezahlen. Unter anderem im Gespräch mit Dr. Nina-Luisa Siedler, DWF Germany,  eine der führenden Rechtsanwälte Deutschlands, wenn es um Krypto-Angelegenheiten geht, diskutierten Thomas und Florian dieses Thema. Das Ergebnis: Trotz des erhöhten Prüfungsaufwands gibt es keinen zwingenden Grund, der einer Kontoeröffnung für ICO-finanzierte Unternehmen widerspricht.

Thomas Otto dazu:

„Unternehmen mit neuen Ideen und Technologien, die sich nachweislich an Aufsichtsrecht, Compliance und KYC/AML halten, am fehlenden Bankkonto scheitern zu lassen, erschien uns absurd.“

Was es zu beachten gilt

Die Volksbank-Mitarbeiter arbeiteten die wichtigen Aspekte für eine Einzelfallprüfung für ein ICO-Konto heraus. Mit Erfolg: Bereits mehrere ICOs haben dieses Jahr ein Konto bei der Volksbank Mittweida eG eröffnen können, wie unter anderem Iconiq Lab und Unibright. Dabei entscheidet die Bank nicht, ob es sich um einen substanziellen und vielversprechenden ICO handelt. Die Bank interessiert, wie sich das Unternehmen an Recht und Gesetz hält. Am wichtigsten sind die Anti-Geldwäsche sowie Know-Your-Customer-Richtlinien.

Schließlich muss man sicherstellen, dass die Einlagen nicht aus illegalen Quellen stammen. Das ICO-Unternehmen muss der Regionalbank nachweisen, dass allen Wallet-Adressen von ICO-Investoren auch die entsprechenden Kundendaten zugeordnet werden können. Diese KYC-Vorgabe muss nicht nur zur Eindämmung von Steuerhinterziehung, sondern auch zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung erfüllt werden. Schließlich muss es die Möglichkeit geben, abgleichen zu können, ob ICO-Investoren auf Sanktionslisten (schwarze Liste mit Personen, Organisationen oder Unternehmen, denen es untersagt ist, Investitionen zu tätigen) stehen.

Erschwerend kommt für die ICOs hinzu, dass sie auch nachweisen müssen, dass Investoren aus verschiedenen Ländergruppen ausgeschlossen werden. Beispielsweise ist es untersagt, dass Investoren aus China an den Token Sales partizipieren, wohingegen bei Investoren aus den USA andere Voraussetzungen erfüllt werden müssen als bei Investoren aus Europa. So äußert Florian Uhl:

„Wir machen unseren Kunden keine Vorschriften, sondern dokumentieren lediglich wie genau sie ihrer besonderen Verantwortung nachkommen. Auch wenn wir teilweise tiefgründig nachfragen und unsere Mindestanforderungen haben, ist unsere Dienstleistung keine Rechtsberatung.“

Thomas Otto fügt hinzu:

„Die vielen Anforderungen zu erfüllen ist teilweise anstrengend, aber mit kompetenter spezialisierter Rechtsberatung lösbar. Bei dieser Rechtsberatung darf der ICO-Betreibende ebenso wenig sparen wie bei den Vorkehrungen gegen Geldwäsche. Eine neue Erfahrung – wir lernen viel, auch von unseren Kunden, auf deren Zuverlässigkeit wir in diesem Geschäftsfeld auf besondere Weise angewiesen sind.“

Ein klares Signal

So positiv es ist, dass die Volksbank Mittweida einen Beitrag zur Krypto-Adaption in Deutschland leistet, stellt sich dennoch die Frage, was mit den unzähligen anderen Banken in Deutschland ist, die sich nicht trauen, ICOs ein Geschäftskonto anzubieten. In jedem Werbespot wird betont, wie digitalaffin und bemüht man sei, die Zukunftstechnologien zu fördern. Gerade von den großen Privatbanken in Frankfurt am Main, die in Blockchain-Konsortien sitzen und über Blockchain-Spezialisten verfügen, würde man mehr Pioniergeist erwarten. Auch wenn es sich bei einem Geschäftskonto um eine unspektakuläre Standarddienstleistung handelt, ist sie unverzichtbar. Egal, ob für eine Zahnarztpraxis oder ein ICO-finanziertes Start-up.

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