Österreich  FMA klopft Bitcoin-Verwahrern auf die Finger

Das neue Gesetz zur Verwahrung von Krypto-Assets wie Bitcoin sieht für Anbieter eine Registrierungspflicht bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) in Österreich vor. Für nicht-registrierte Unternehmen könnte es hingegen teuer werden.

Moritz Draht
Teilen
FMA klopft Bitcoin-Verwahrern auf die Finger

Beitragsbild: Shutterstock

Ab heute, dem 10. Januar, greift in Österreich die Registrierungspflicht für Dienstleister virtueller Währungen wie Bitcoin. Finanzdienstleister, die Kryptowährungen verwahren, unterstehen fortan der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und sind verpflichtet, sich bei der Behörde zu melden. Die neuen Regeln sind in der 5. Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) verankert, welche in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt wurde. Nicht registrierte Anbieter dürfen ab diesem Zeitpunkt ihre Dienstleistung in Österreich nicht mehr anbieten und müssen mit satten Geldstrafen rechnen.

Meldepflicht für Bitcoin-Verwahrer bei der FMA

Für Anbieter bestimmter Finanzdienstleistungen, die Krypto-Assets wie Bitcoin verwahren, besteht ab sofort eine Meldepflicht. Finanzdienstleister müssen sich künftig bei der FMA melden, wenn sie Bitcoin & Co. in ihr Portfolio aufnehmen. Diese Dienstleister stehen in der Pflicht, ebenso wie „Kredit- und Finanzinstitute, die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Prävention der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzuhalten“, heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung. Unter die Meldepflicht fallen die Ausgabe und der Verkauf von Krypto-Assets sowie deren Übertragung, Tausch- und Handelsplattformen und Wallet-Anbieter.

Satte Geldstrafen bei Verstoß

Zudem sind Anbieter verpflichtet, transparente Einsichten in ihre Geschäftsstrukturen zu gewähren. Jede Änderungen des Firmensitzes, der Geschäftsleiter und Dienstleistungen muss der FMA mitgeteilt werden. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Kriterien des Finanzmarktgeldwäsche-Gesetzes (FM-GwG) nicht eingehalten werden oder „die persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers“ nicht gegeben ist, kann die FMA eine Registrierung abweisen oder eine bereits bestehende Registrierung entziehen.

Dienstleister sollten die Anforderungen der FMA nicht auf die leichte Schulter nehmen. Es handelt sich nicht um vage Empfehlungen, sondern um klar definierte Meldepflichten, die bei Verstoß hart sanktioniert werden können. Für nicht registrierte Anbieter gilt ohnehin ein striktes Verbot. Umgehen Anbieter die Meldepflicht, müssen sie kräftig in die Tasche greifen und eine Geldstrafe von bis zu 200.000 Euro aufbringen.

Deutsche Gesetzgebung

Auch hierzulande ist seit dem 1. Januar das neue Gesetz zur Krypto-Verwahrung in Kraft. Für Unternehmen, die Krypto-Assets wie Bitcoin verwahren, besteht eine Registrierungspflicht bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Kürzlich hat die BaFin ein entsprechendes Formular für Krypto-Verwahrer online gestellt. Dr. Sven Hildebrandt, Geschäftsführer der DLC Distributed Ledger Consulting GmbH und Betreiber von Digital Assets Custody, der weltgrößten Vergleichsplattform für Kryptoverwahrer, begrüßt den Schritt.

Die BaFin nimmt mit der Art und Weise der Regulierung von Kryptoverwahrern eine Sonderstellung in Europa ein. Es ist daher gut, dass sie der Branche Orientierung gibt und in diesem Zuge ein entsprechendes Formular bereitstellt, welches für den geübten Leser durchaus auch schon einige weiterführende Informationen beinhaltet. Wichtig wird nun sein, dass die BaFin erstens schnell mit beispielsweise dem französischen Regulator spricht, um die Deutsche Lizenz in welcher Form auch immer passportfähig zu machen. Zweitens muss in meinen Augen dringend sichergestellt werden, dass Deutsche Konsumenten durch die erfolgende Aufsichtspraxis nicht schlechter gestellt werden als andere Europäer – denn damit wäre das exakte Gegenteil von dem erreicht, was der Gesetzgeber eigentlich erreichen wollte. Nach meinen letzten Eindrücken bin ich an dieser Stelle aber durchaus zuversichtlich und hoffe, dass die BaFin weiterhin den Dialog mit den Marktteilnehmern pflegen wird,

so Hildebrandt gegenüber BTC-ECHO.

Unternehmen, die das Krypto-Verwahrgeschäft ab dem 1. Januar anbieten, erhalten eine vorläufige Erlaubnis der BaFin, wenn die Absicht, einen Erlaubnisantrag zu stellen, der Bundesanstalt bis zum 31. März schriftlich angezeigt wird. Bis zum 30. November müssen Anbieter einen vollständigen Erlaubnisantrag stellen.

Update: Der Artikel wurde um 14:00 um das Zitat von Dr. Sven Hildebrandt ergänzt.

 

Du willst Stellar (XLM) kaufen oder verkaufen?
Wir zeigen dir in unserem Leitfaden, wie und wo du einfach und seriös echte Stellar (XLM) kaufen kannst.
Stellar kaufen