Regulierung Bitcoin-Verwahrung: Alles zu den neuen BaFin-Richtlinien

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Merkblatt zur Verwahrung von Bitcoin und anderen digitalen Assets herausgegeben. Dadurch gibt die Behörde neue Impulse im Bereich Kryptoverwahrung.

Phillip Horch
Teilen

Beitragsbild: Shutterstock

Seit Beginn des Jahres gilt für die Verwahrung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen eine Art Übergangslösung. Vor allem Unternehmen, die die Kryptoverwahrung bereits im vergangenen Jahr angeboten hatten, können von dieser aktuell profitieren und ihr Geschäft weiterhin betreiben. Unternehmen, die die Bitcoin-Verwahrung erst in ihr Angebots-Portfolio aufnehmen wollen, können eine entsprechende Lizenz bei der BaFin beantragen.

Kryptoverwahrgeschäft: Definition der Verwahrung von Bitcoin

Die Verwahrung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen definiert die BaFin in Rückgriff auf das Kreditwesengesetz (KWG) als

[…] die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen, für andere.

Das Kryptoverwahrgeschäft sei in diesem Zusammenhang eingeführt worden, um die Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie umzusetzen. Das Gesetz habe durch die jüngsten Änderungen eine Definition geschaffen, die sämtliche Arten von Token einschließt. Die Bitcoin– und Kryptoverwahrung gelte nun als neue Finanzdienstleistung und Kryptowerte als neues Finanzinstrument. Nun gelten alle als Kryptoverwahrer, die

  • Kryptowerte oder Private Keys, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen
  • für andere
  • verwahrt, verwaltet und sichert,

so heißt es im Merkblatt der BaFin weiter.

Ferner definiert die Behörde Kryptowährungen wie Bitcoin als Kryptowerte im Sinne der Finanzinstrumente als

  • digitale Darstellungen eines Wertes, der
  • von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und
  • nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber
  • von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer
    • Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als
    • Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder
    • Anlagezwecken dient und der
  • auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

E-Geld hingegen, also auch digitales Zentralbankengeld (CBDC), fällt nicht unter die Kategorie „Kryptowerte“.

Virtuelle Währungen versus Kryptowerte

Virtuelle Währungen hingegen seien eine Token-Form, unter die nicht alle Kryptowerte fallen. Demnach gelte der Begriff der „virtuellen Währungen“ nur für eine Teilmenge der am Markt befindlichen Werteinheiten, mit der Beschränkung auf die Funktion als Tauschmittel (international als Crypto Assets oder Virtual Assets bezeichnet).

Letztlich gelte es jedoch aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Token, von Fall zu Fall zu entscheiden.

Da die einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten mehr oder weniger große Schnittmengen bilden, können Kryptowerte aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung im Einzelfall zugleich auch einer anderen Kategorie des Finanzinstrumentebegriffs im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG zuzuordnen sein. Die Definition der Kryptowerte umfasst neben Token mit Tausch- und Zahlungsfunktion, die bisher schon als Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 KWG erfasst sind, auch zur Anlage dienende Token, z. B. sog. Security Token und Investment Token, die ggf. auch als Schuldtitel, Vermögensanlage oder Investmentvermögen nach § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 KWG einzustufen sein können.

Kurzum: Digitale Assets wie Bitcoin können zugleich in mehrere Kategorien fallen. Security Token seien demgegenüber jedoch keine Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes, sondern fallen unter die EU-Prospektverordnung, wenn sie übetrag- und handelbar sind.

Ausgenommen von dieser Definition seien reine elektronische Gutscheine für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen.

Bitcoin und die Anderen

Ein wichtiger Passus in der BaFin-Definition der Kryptoverwahrung ist die Definition der Kunden für Kryptoverwahrer. Daher verwahren Unternehmen Bitcoin und andere Kryptoverwahrungen „für andere“. Das erfasst

jede Form der Verwahrung, Verwaltung oder Speicherung für jede Person oder Personenmehrheit außer dem eigenen Unternehmen, es sei denn, sie erfolgt, einschließlich des Abschlusses des Vertrags über die Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes, in offener Stellvertretung. Der andere kann bei allen Tatbestandsvarianten auch der Emittent der Kryptowerte sein.

Einzig die Verwahrung der eigenen Krypto-Bestände entziehe sich dieser Definition mit einer (eventuellen) Ausnahme. Demnach könne man, wenn man Bitcoin und andere Kryptowerte für Familienmitglieder verwahre, aus dieser Definition ausscheiden.

Bitcoin-Verwahrung und Wallets

Die Verwahrung von Kryptowerten wie Bitcoin schließt darüber hinaus eine erbrachte Dienstleistung mit ein:

Verwahrung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet die Inobhutnahme der Kryptowerte als Dienstleistung für Dritte. Erfasst sind damit vor allem Dienstleister, die Kryptowerte ihrer Kunden in einem Sammelbestand aufbewahren, ohne dass die Kunden selbst Kenntnis von den dabei verwendeten kryptografischen Schlüsseln haben.

Die Verwaltung von Bitcoin & Co. sei demgegenüber die „laufende Wahrnehmung der Rechte aus dem Kryptowert“. Unter den Tatbestand der „Sicherung“ von Kryptowerten falle die Speicherung kryptographischer Schlüssel wie der Private Keys bei Bitcoin.

Diese Regelungen gelten jedoch nicht für die Hersteller von Bitcoin Wallets. Solange Hersteller von entsprechender Krypto-Hardware keinen Zugriff auf selbige haben, gelten sie auch nicht als Kryptoverwahrer.

Letztlich geht es also um die Frage, wer die Bitcoin verwahrt: Hodler und Trader sind definitiv keine Kryptoverwahrer.

Wer darf Kryptowerte verwahren?

Um Bitcoin verwahren zu dürfen, bedarf es – man mag es bereits erahnen – einer schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Dabei komme es nicht auf die Rechtsform des Unternehmens an. Vielmehr gelte als Kryptoverwahrer,

wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will.

Hier müsse die BaFin im Einzelfall darüber entscheiden, in welche Kategorie die Antragsteller fallen. Die Geschäfte müssen jedoch für die Verwahrung von Bitcoin innerhalb Deutschlands agieren, um von der BaFin eine entsprechende Bewilligung zu bekommen.

Benjamin Kirschbaum, Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei Winheller kommentiert die aktuelle Entwicklung:

Die BaFin stellt mit ihrem Merkblatt den Umfang der neuen Regeln klar. So reicht jeweils das Verwahren oder das Verwalten oder das Speichern für Dritte aus, um den Tatbestand zu verwirklichen. Da Utility Token von der Regulierung nicht erfasst sind, Security Token aber auch weitere Erlaubnistatbestände erfüllen können, ist es für Kryptoverwahrer wichtig, eine rechtliche Einschätzung für jeden verwahrten Token vorzuhalten. Da das Kryptoverwahrgeschäft eine rein deutsche Regelung ist, können Anbieter aus dem EU-Ausland eine etwaige Banklizenz nicht im Wege des europäischen Passportings nutzen, sondern müssen eine eigene Lizenz bei der BaFin beantragen.

Mehr zum Thema Kryptoverwahrung findet ihr hier.

Du willst Ethereum (ETH) kaufen?
Wir zeigen dir in unserem Leitfaden, wie und wo du einfach und seriös echte Ethereum (ETH) kaufen kannst.
Ethereum kaufen