BaFin greift durch Aus für Bitcoin-Automaten-Betreiber in Deutschland

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat jüngst eine Verfügung gegen einen Betreiber von Bitcoin-Automaten (ATM) herausgegeben. Offenbar fehlte dem Betreiber die nötige Erlaubnis dafür.

Phillip Horch
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Beitragsbild: Shutterstock

Bitcoin-Automaten hatten bisher einen unsicheren Stand in Deutschland. Bis Januar waren hier die Zuständigkeiten nicht gänzlich geklärt, das Kammergericht Berlin hatte 2019 lediglich entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Kompetenzen bei einem damaligen Verbot überschritten hatte. Der Handel mit Bitcoin & Co. war demnach nicht strafbar.

Bitcoin-Automaten-Betreiber muss Betrieb einstellen

Seit Beginn des Jahres haben sich die Zuständigkeiten jedoch geändert. Die BaFin ist zuständig für die Erteilung von entsprechenden Lizenzen. Laut einer offiziellen Mitteilung der Behörde hat sie nun die Einstellung des Geschäftsbetriebs eines BitcoinAutomaten-Betreibers angeordnet. Darin heißt es:

Herr Gramowski betreibt als Geschäftsführer der KKTUG die Seite www.shitcoins.club und stellt im gesamten Bundesgebiet Automaten auf, an denen Kryptowährungen gegen Geld erworben oder veräußert werden können. Darüber hinaus bietet das Unternehmen sogenannte „face to face“-Transaktionen mit der Möglichkeit des Erwerbs von Kryptowährungen.

Damit betreibt Herr Gramowski als Mitglied des Organs der KKTUG gewerbsmäßig den Eigenhandel nach § 1 Absatz 1a Satz 1Nr.4lit.c Kreditwesengesetz (KWG), ohne über die nach § 32 Absatz 1KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin zu verfügen. Er handelt daher unerlaubt.

Der Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar und noch nicht bestandskräftig.

Laut der offiziellen Homepage betreibt Gramowski 24 Bitcoin-Automaten in ganz Deutschland. Darüber hinaus erstrecken sich seine Geschäfte offenbar über ganz Europa.

BaFin setzt Richtlinien durch

Am 2. Februar berichteten wir bereits darüber, dass die BaFin ein Merkblatt zur Kryptoverwahrung herausgegeben hatte. Darin wurde erneut betont, dass es für die Verwahrung von Bitcoin und anderen Kryptowährungen entsprechende Lizenzen benötigt. Interessierte Unternehmen haben bis Oktober Zeit, bei der BaFin eine Lizenz zu beantragen. Unternehmen, die bereits im vergangenen Jahr als Kryptoverwahrer tätig waren, profitieren von einer Übergangsfrist; allerdings nur, wenn sie von der BaFin die Erlaubnis dazu bekommen hatten.

In ihrem Merkblatt formulierte die BaFin klar die Richtlinie, die der Bitcoin-Automaten-Betreiber offenbar überschritten hatte:

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will,

gilt in diesem Sinne als Kryptoverwahrer und benötigt eine entsprechende Lizenz – auch für Bitcoin-Automaten.

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