Verantwortlichkeiten Security Token Offering: Was muss beim Widerrufsrecht beachtet werden?

Fachanwalt Lutz Auffenberg hat sich mit seiner Kanzlei Fin Law auf den Bereich Fintech und innovative Technologien spezialisiert. Insbesondere die Blockchain-Technologie und ihre Regulierung steht dabei im Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In seinem Gastbeitrag widmet er sich dem Widerrufsrecht beim Securtiy Token Offering.

Lutz Auffenberg
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Platon Statur

Beitragsbild: Shutterstock

Dieser Artikel ist zuerst auf dem Fin Law Blog erschienen.

Nicht erst seit dem Ausbruch der Pandemie digitalisiert sich die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben stetig. Eine zunehmend große Anzahl von Verträgen des täglichen Lebens kommen inzwischen über das Internet zustande. Soweit Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge über das Internet abschließen, steht Ihnen nach deutschem Recht grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gegenüber dem Unternehmer zu, bei dessen wirksamer Ausübung der geschlossene Vertrag rückabzuwickeln ist. Die vierzehntägige Widerrufsfrist beginnt dabei erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Auch bei über das Internet zustande gekommenen Verträgen über Finanzdienstleistungen kann Verbrauchern ein Widerrufsrecht zustehen. Wie sieht es vor diesem Hintergrund bei vollständig über das Internet vertriebenen Security Token aus? Wer muss beim öffentlichen Angebot von tokenisierten Anlageprodukten über Widerrufsrechte belehren?

Wem steht das Recht zu?

Zunächst kann ein gesetzliches Widerrufsrecht nach deutschem Privatrecht nur solchen Anlegern zustehen, die nicht als Unternehmer agieren. Für den Bereich der Geldanlage bedeutet das, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht bei institutionellen Anlegern nicht in Frage kommt, die in professionellem und gewerblichem Umfang investieren. Bei vermögenden und kapitalmarktversierten Privatpersonen sowie kleineren Familiy Offices kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein, ob es sich im Hinblick auf die Investitionstätigkeit eher um Verbraucher oder doch um Unternehmer handelt. Unabhängig von der Professionalität des betreffenden Anlegers können aber auch die Eigenschaften des Security Token über das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts entscheiden. Denn nach deutschem Recht haben Verbraucher bei Verträgen über Waren, Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das kann zum Beispiel bei Security Token, die unmittelbar einen Marktpreis aufweisen, der Fall sein, etwa weil sie direkt auf einer Kryptotauschbörse zum Handel gelistet sind. Tokenisierte Anlageprodukte hingegen, die beispielsweise einen unbedingten Rückzahlungsanspruch und eine Verzinsung aufweisen und die nicht unter Entwicklung eines Marktpreises handelbar sind, kommen für den Ausnahmetatbestand eher nicht in Betracht.

Wer muss über das Widerrufsrecht belehren?

Die Pflicht zur Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht trifft den Unternehmer, der mit dem Verbraucher den Vertrag über die Zeichnung des tokenisierten Anlageprodukts abgeschlossen hat, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Das kann zunächst der Emittent des Token sein, soweit er dem Anleger das Anlageprodukt über das Internet verkauft hat. Denkbar ist es aber auch, dass der Verkauf von Security Token über einen professionellen Zwischenerwerber erfolgt, etwa eine Emissionsbank. In solchen Fällen kommt der Vertrag über den Erwerb der Security Token mit dem Zwischenerwerber zustande, der insoweit als Anbieter agiert. Die Pflicht zur Belehrung trifft dann den Anbieter. Sofern es am Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsrechts fehlt, etwa weil der Anleger kein Verbraucher ist, sollte eine Belehrung aber unterbleiben, denn eine unnötige Widerrufsbelehrung kann je nach den Umständen des Einzelfalls als die freiwillige Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gewertet werden.

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